Grundsteuer: Was schwimmt, kann kein Gebäude sein

07-MAY-10

Das Finanzgericht Hamburg hat in einem - bundesweit ersten - Musterprozess entschieden, dass für eine auf einem städtischen Gewässer schwimmende Anlage keine Grundsteuer zu zahlen ist, weil es sich nicht um ein "Gebäude auf fremden Grund" handelt. Hier ging es um eine schwimmende Anlage, die auf dem schiffbaren Mittelkanal in Hamburg liegt. Auf dieser Anlage betreibt eine Pächterin ein gastronomisches Konferenz- und Eventzentrum. Die Anlage besteht aus drei Schwimmkörpern („Terrasse“, „Lounge“ und „Conference“) sowie aus einem Pfahlbau („Foyer“) zwischen der „Lounge“ und der „Conference“. Das Finanzamt forderte dafür Grundsteuer. Das Finanzgericht Hamburg sah dafür keine Rechtsgrundlage. Es schloss sich der Auffassung der - die Anlage vermietenden - Eigentümerin des Schiffes an: Jeder, der schon einmal unter Seekrankheit gelitten habe, wisse, dass ein Boot - und damit auch das schwimmende Konferenzzentrum - nicht "standfest" und folglich kein Gebäude sei. (FG Hamburg, 3 K 18/10)